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539c CH-LU

§ 18 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Senat

Organisation der Universität - Leitungsorgane der Universität
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§ 18 Universitätsstatut · Senat

1. Der Senat ist das oberste universitäre Organ für akademische Fragen.

2. Der Senat

a. beruft Professorinnen und Professoren,

b. stellt Anträge an den Universitätsrat,

c. beantragt dem Universitätsrat den Erlass und die Änderung des Universitätsstatutes sowie aller Reglemente, die in dessen Zuständigkeit fallen (§ 12 Abs. 2),

d. genehmigt zuhanden des Universitätsrates Errichtung, Neuausrichtung und Aufhebung von Organisationseinheiten, namentlich von Instituten, Zentren und Akademien,

e. genehmigt zuhanden des Universitätsrates die Strukturberichte im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Wiederbesetzung und Aufhebung von Professuren,

f. genehmigt die Zulassungsrichtlinien (§ 44 Abs. 2),

g. verabschiedet Strategien von gesamtuniversitärer Bedeutung sowie das Qualitätshandbuch,

h. entscheidet über die Errichtung und Aufhebung von Kommissionen zur Erarbeitung und Wahrnehmung gesamtuniversitärer Aufgaben,

i. wählt Angehörige der Universität in wissenschafts- und hochschulpolitische Gremien sowie Kommissionen und Delegationen auf Universitätsebene,

k.* verleiht folgende akademische Titel: Titular-, Honorar- und ständige Gastprofessuren, Professuren für medizinische Wissenschaften, Titel einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators der Universität Luzern,

l.* genehmigt die Verleihung des Titels einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten.

3. Der Senat versammelt sich auf Anordnung der Rektorin oder des Rektors oder auf Verlangen von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern. Die Rektorin oder der Rektor leitet die Senatssitzung.

4. Der Senat erlässt ein Organisationsreglement.

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