§ 15 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Universitätsmanagerin oder Universitätsmanager
§ 15 Universitätsstatut · Universitätsmanagerin oder Universitätsmanager
1. Der Universitätsrat wählt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors eine Universitätsmanagerin oder einen Universitätsmanager. Sie oder er ist der Rektorin oder dem Rektor unterstellt.
2. Die Universitätsmanagerin oder der Universitätsmanager ist Mitglied der Universitätsleitung und des Senats.
3. Die Universitätsmanagerin oder der Universitätsmanager
a. koordiniert die Aufgaben der Universitätsleitung im Auftrag der Rektorin oder des Rektors,
b. ist verantwortlich für die Finanzplanung und die interne Finanz- und Aufgabenkontrolle,
c. ist verantwortlich für die ihr oder ihm unterstellten Dienste: Finanz- und Rechnungswesen, Facility Management, Informatikdienste, Hochschulsport, Bibliothek und Campusorganisationen,
d. ist zuständig für die Beziehungen zu Hochschulnetzwerken und Partnerinstitutionen.
4. Die Rektorin oder der Rektor kann der Universitätsmanagerin oder dem Universitätsmanager weitere Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
5. Die Universitätsmanagerin oder der Universitätsmanager kann in ihren oder seinen Aufgabenbereichen und im Rahmen des Budgets Verträge mit Dritten abschliessen. Haben die Verträge Auswirkungen auf weitere Organisationseinheiten oder die gesamte Universität, müssen sie von der Rektorin oder vom Rektor mitunterzeichnet werden.