Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539c CH-LU

§ 14 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Prorektorinnen und Prorektoren

Organisation der Universität - Leitungsorgane der Universität
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Universitätsstatut · Prorektorinnen und Prorektoren

1. Prorektorinnen und Prorektoren werden vom Universitätsrat auf Antrag der Rektorin oder des Rektors gewählt, nachdem sie oder er dazu die Universitätsleitung, die Erweiterte Universitätsleitung und den Senat angehört hat. Die Amtsdauer der Prorektorinnen und Prorektoren beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

2. Prorektorinnen und Prorektoren sind Mitglieder der Universitätsleitung und des Senats.

3. Sie sind verantwortlich für die folgenden Dienste, Kommissionen und weiteren Organisationseinheiten sowie Aufgabenbereiche

a. Prorektorat Forschung: Forschungskommission, Stelle für Forschungsförderung (Grants Office), Graduate Academy, universitäre Forschungsschwerpunkte,

b. Prorektorat Lehre und Internationale Beziehungen: Lehrkommission, Zentrum Lehre, Studiendienste, International Relations Office, Weiterbildungskommission und Weiterbildungsakademie,

c. Prorektorat Universitätsentwicklung: Qualitätssicherung und -entwicklung, Nachhaltigkeit, Dokumentenverwaltung und Archivierung, Forschungsinformationssystem, Universitätsverein, Alumni-Organisation,

d. Prorektorat Personal und Professuren: Personaldienst, Fachstelle Chancengleichheit, Gleichstellungskommission.

4. Die Rektorin oder der Rektor kann den Prorektorinnen und Prorektoren weitere Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

5. Die Prorektorinnen und Prorektoren können in ihren Aufgabenbereichen und im Rahmen des Budgets Verträge mit Dritten abschliessen. Haben die Verträge Auswirkungen auf weitere Organisationseinheiten oder die gesamte Universität Luzern, müssen sie von der Rektorin oder vom Rektor mitunterzeichnet werden.

← § 13 Universitätsstatut Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Forschung und Lehre § 15 Universitätsstatut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →