§ 13 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Rektorin oder Rektor
§ 13 Universitätsstatut · Rektorin oder Rektor
1. Der Rektorin oder dem Rektor obliegt die strategische Planung und die operative Leitung der Universität Luzern. Sie oder er wird dabei unterstützt von den weiteren Mitgliedern der Universitätsleitung.
2. Die Rektorin oder der Rektor
a. vertritt die Universität nach innen und nach aussen,
b. schliesst Verträge mit Dritten ab, soweit dafür nicht andere Leitungspersonen zuständig sind,
c. beantragt dem Universitätsrat zuhanden des Regierungsrates den Leistungsauftrag sowie zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartementes die Leistungsvereinbarung und ist verantwortlich für deren Umsetzung,
d. schliesst zusammen mit der Prorektorin oder dem Prorektor Universitätsentwicklung die Leistungsvereinbarungen mit den Organisationseinheiten der Universität Luzern ab,
e. verabschiedet zusammen mit der Universitätsmanagerin oder dem Universitätsmanager die Globalbudgets für die Organisationseinheiten der Universität,
f. erstellt das Budget zuhanden des Universitätsrates, erstattet diesem Bericht und führt dessen Geschäftsstelle,
g. ist verantwortlich für das Risikomanagement der Universität,
h. ist verantwortlich für die Festlegung eines gesamtuniversitären Kommunikationskonzepts,
i. informiert den Senat zeitnah über die für die Senatsarbeit relevanten Entscheidungen des Universitätsrates,
k. kann für bestimmte Aufgaben Delegierte bezeichnen,
l. ist zuständig für alle gesamtuniversitären Geschäfte, soweit die Universitätsgesetzgebung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.
3. Sie oder er regelt ihre beziehungsweise seine Stellvertretung und ist verantwortlich für die ihr oder ihm unterstellten Dienste, namentlich für die Universitätskommunikation und den Rechtsdienst.