§ 12 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Universitätsrat
§ 12 Universitätsstatut · Universitätsrat
1. Der Universitätsrat nimmt als strategisches Führungsorgan und Aufsichtsorgan der Universität Luzern die im Universitätsgesetz vom 17. Januar 2000 und in diesem Statut festgelegten Aufgaben wahr.
2. Er ist insbesondere zuständig für den Erlass und die Änderung des Universitätsstatutes sowie folgender Reglemente
a. Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen,
b. Reglemente über strukturierte Lehrgänge der Weiterbildung,
c. Organisationsreglemente von Fakultäten, Instituten, Zentren und Akademien,
d. Berufungsreglement,
e. Reglement über die wissenschaftliche Integrität,
f. Rahmenreglemente und weitere Reglemente von gesamtuniversitärer Bedeutung.
3. Er genehmigt vom Senat verabschiedete Strategien von gesamtuniversitärer Bedeutung.