Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539c CH-LU

§ 1 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Forschung und Lehre

Aufgaben der Universität - Kernaufgaben
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§ 1 Universitätsstatut · Forschung und Lehre

1. Forschung und Lehre sind Kernaufgaben der Universität Luzern.

2. Die Forschung beruht auf wissenschaftlichen Methoden und berücksichtigt die Bedürfnisse der Lehre sowie die Fragestellungen der Gesellschaft. Die Universität setzt sich für transparente und partizipative wissenschaftliche Prozesse sowie die öffentliche Zugänglichkeit von Forschungsergebnissen ein.

3. Die Universität vermittelt den Studierenden wissenschaftliche Bildung in den Themenbereichen ihrer Fakultäten und fördert persönliche sowie soziale Kompetenzen. Damit schafft sie die Grundlagen für die Ausübung akademischer Tätigkeiten und Berufe.

4. Die Lehre beruht auf dem jeweiligen Stand der Forschung in den einzelnen Fächern. Über die Vermittlung von Fachwissen hinaus verfolgt sie das Ziel, die Studierenden zu wissenschaftlichem Fragen und Denken und, durch Beteiligung an der Forschung, zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit anzuleiten.

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