539a
CH-LU
§ 9 Personalverordnung der Universität Luzern
Arbeitsverhältnis - Probezeit
§ 9 Personalverordnung der Universität Luzern
1. Bei Arbeitsverhältnissen, die gestützt auf ein ordentliches Berufungsverfahren begründet werden, entfällt die Probezeit.