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539a CH-LU

§ 9 Personalverordnung der Universität Luzern

Arbeitsverhältnis - Probezeit
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§ 9 Personalverordnung der Universität Luzern

1. Bei Arbeitsverhältnissen, die gestützt auf ein ordentliches Berufungsverfahren begründet werden, entfällt die Probezeit.

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