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§ 8 Personalverordnung der Universität Luzern - Nebenamtliche Lehrbeauftragte und wissenschaftliche Mitarbeitende ohne Qualifikationsabsicht.
Arbeitsverhältnis - Befristete Arbeitsverhältnisse
§ 8 Personalverordnung der Universität Luzern · Nebenamtliche Lehrbeauftragte und wissenschaftliche Mitarbeitende ohne Qualifikationsabsicht.
1. Auf Lehrbeauftragte und wissenschaftliche Mitarbeitende ohne Qualifikationsabsicht, die befristet im nebenamtlichen Arbeitsverhältnis angestellt sind, ist § 9 Absatz 2 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001 nicht anwendbar.