Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539a CH-LU

§ 7 Personalverordnung der Universität Luzern - Assistentinnen und Assistenten

Arbeitsverhältnis - Befristete Arbeitsverhältnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Personalverordnung der Universität Luzern · Assistentinnen und Assistenten

1. Assistentinnen und Assistenten werden befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt.

1bis Bei längeren Abwesenheiten insbesondere infolge Urlaub oder Krankheit kann das befristete Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn mit dem Abschluss der Qualifikationsarbeit innert der verlängerten Anstellungsdauer gerechnet werden kann.

1ter Endet eine befristete Anstellung während des Mutterschaftsurlaubs oder weniger als zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin, verlängert sich die befristete Anstellung bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs gemäss § 44 der Personalverordnung.

2. Bei einer Funktionsänderung gelten die Bestimmungen von § 6.

← § 6 Personalverordnung der Universität Luzern Geltungsbereich § 8 Personalverordnung der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →