§ 6 Personalverordnung der Universität Luzern - Oberassistentinnen und -assistenten
§ 6 Personalverordnung der Universität Luzern · Oberassistentinnen und -assistenten
1. Oberassistentinnen und -assistenten werden befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt. Näheres regelt der Universitätsrat.
1bis Bei längeren Abwesenheiten insbesondere infolge Urlaub oder Krankheit kann das befristete Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn mit dem Abschluss der Qualifikationsarbeit innert der verlängerten Anstellungsdauer gerechnet werden kann.
2. Das befristete Arbeitsverhältnis kann nach Abschluss der Habilitation in gegenseitigem Einvernehmen für höchstens zwei Jahre verlängert werden.
3. Endet eine befristete Anstellung während des Mutterschaftsurlaubs oder weniger als zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin, verlängert sich die befristete Anstellung bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs gemäss § 44 der Personalverordnung vom 24. September 2002.