539a
CH-LU
§ 4 Personalverordnung der Universität Luzern - Übrige personalrechtliche Entscheide
Zuständigkeiten
§ 4 Personalverordnung der Universität Luzern · Übrige personalrechtliche Entscheide
1. Für die übrigen personalrechtlichen Entscheide ist die Rektorin oder der Rektor zuständig, soweit im Statut der Universität Luzern keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.