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539a CH-LU

§ 4 Personalverordnung der Universität Luzern - Übrige personalrechtliche Entscheide

Zuständigkeiten
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§ 4 Personalverordnung der Universität Luzern · Übrige personalrechtliche Entscheide

1. Für die übrigen personalrechtlichen Entscheide ist die Rektorin oder der Rektor zuständig, soweit im Statut der Universität Luzern keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.

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