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539a CH-LU

§ 3 Personalverordnung der Universität Luzern - Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Zuständigkeiten
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§ 3 Personalverordnung der Universität Luzern · Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Zuständig für die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist

a. * der Universitätsrat für die durch den Senat berufenen Professorinnen und Professoren sowie für die Universitätsmanagerin oder den Universitätsmanager auf Antrag der Rektorin oder des Rektors,

b. * die Rektorin oder der Rektor für das übrige Personal, soweit im Statut der Universität Luzern vom 12. Dezember 2001 keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.

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