539a
CH-LU
§ 2 Personalverordnung der Universität Luzern - Verhältnis zum allgemeinen Personalrecht
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Personalverordnung der Universität Luzern · Verhältnis zum allgemeinen Personalrecht
1. Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Personalrecht des Kantons Luzern anwendbar.