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539a CH-LU

§ 2 Personalverordnung der Universität Luzern - Verhältnis zum allgemeinen Personalrecht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Personalverordnung der Universität Luzern · Verhältnis zum allgemeinen Personalrecht

1. Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Personalrecht des Kantons Luzern anwendbar.

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