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539a CH-LU

§ 18a Personalverordnung der Universität Luzern - Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. September 2025

Schlussbestimmungen
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§ 18a Personalverordnung der Universität Luzern · Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. September 2025

1. Bei Arbeitsverhältnissen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. September 2025 abgeschlossen wurden, kann der Rektor die Frist für die Ausrichtung von ausserordentlichen Zulagen gemäss § 11d um maximal weitere fünf Jahre verlängern.

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