539a
CH-LU
§ 16 Personalverordnung der Universität Luzern - Abgeltung zugunsten der Universität Luzern
Arbeitsverhältnis - Nebentätigkeiten
§ 16 Personalverordnung der Universität Luzern · Abgeltung zugunsten der Universität Luzern
1. Werden für bewilligungsfreie oder bewilligungspflichtige Nebentätigkeiten universitäre Einrichtungen benützt oder Personal der Universität in Anspruch genommen, ist mit der Rektorin oder dem Rektor eine angemessene Abgeltung zu vereinbaren, die in der Regel kostendeckend ist.