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539a CH-LU

§ 15 Personalverordnung der Universität Luzern - Bewilligungspflichtige Nebentätigkeiten

Arbeitsverhältnis - Nebentätigkeiten
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§ 15 Personalverordnung der Universität Luzern · Bewilligungspflichtige Nebentätigkeiten

1. Zeitintensive Nebentätigkeiten, wie solche mit häufigen Abwesenheiten oder regelmässig hoher Arbeitslast infolge Wahrnehmung von Führungsaufgaben, sowie Verwaltungsratsmandate bedürfen der Bewilligung der Rektorin oder des Rektors.

2. Bewilligungsgesuche sind der Rektorin oder dem Rektor vor der Aufnahme der Nebentätigkeit zu unterbreiten.

3. Die Rektorin oder der Rektor kann die Bewilligung verweigern oder entziehen, wenn

a. die Möglichkeit von Interessenkollisionen besteht,

b. die Universität durch solche Tätigkeiten unmittelbar konkurrenziert wird,

c. die Aufgaben an der Universität nicht zufriedenstellend erfüllt werden.

3bis Professorinnen und Professoren informieren die Rektorin oder den Rektor über die Höhe der Entschädigungen, die sie für ihre bewilligten Nebentätigkeiten erhalten.

4. Die Rektorin oder der Rektor berichtet dem Universitätsrat jährlich über Zahl und Art der Nebentätigkeiten der Professorinnen und Professoren.

5. Der Universitätsrat überwacht die Entwicklung.

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