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539a CH-LU

§ 14 Personalverordnung der Universität Luzern - Grundsätze

Arbeitsverhältnis - Nebentätigkeiten
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§ 14 Personalverordnung der Universität Luzern · Grundsätze

1. Professorinnen und Professoren sind berechtigt, Nebentätigkeiten auszuüben, sofern diese im Interesse des Wissenstransfers zwischen Universität und Gesellschaft liegen.

2. Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen die Freiheit von Lehre und Forschung sowie die Unbestechlichkeit im wissenschaftlichen Urteil nicht eingeschränkt werden. Weiter sind die Interessen der Universität, insbesondere ihr wissenschaftliches Ansehen, ihre Rechte als Arbeitgeberin sowie die Interessen der Universitätsangehörigen, zu wahren. Soweit Konflikte mit diesen Interessen unvermeidbar sind, müssen sie gegenüber der Rektorin oder dem Rektor offen gelegt werden.

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