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CH-LU
§ 12 Personalverordnung der Universität Luzern - Bezug
Arbeitsverhältnis - Dienstaltersgeschenk
§ 12 Personalverordnung der Universität Luzern · Bezug
1. Das wissenschaftliche Personal hat Dienstaltersgeschenke in Form von besoldetem Urlaub in der vorlesungsfreien Zeit zu beziehen.
2. Befristet angestellten Lehrbeauftragten mit nebenamtlichen Arbeitsverhältnissen wird das Dienstaltersgeschenk in der Regel in Form von Geld ausgerichtet.