Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539a CH-LU

§ 12 Personalverordnung der Universität Luzern - Bezug

Arbeitsverhältnis - Dienstaltersgeschenk
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Personalverordnung der Universität Luzern · Bezug

1. Das wissenschaftliche Personal hat Dienstaltersgeschenke in Form von besoldetem Urlaub in der vorlesungsfreien Zeit zu beziehen.

2. Befristet angestellten Lehrbeauftragten mit nebenamtlichen Arbeitsverhältnissen wird das Dienstaltersgeschenk in der Regel in Form von Geld ausgerichtet.

← § 11e Personalverordnung der Universität Luzern Geltungsbereich § 13 Personalverordnung der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →