539a
CH-LU
§ 11e Personalverordnung der Universität Luzern - Richtlinien des Universitätsrates
Arbeitsverhältnis - Besoldungen der Professoren und Professorinnen, der Dozierenden und der Lehrbeauftragten
§ 11e Personalverordnung der Universität Luzern · Richtlinien des Universitätsrates
1. Der Universitätsrat erlässt ergänzende Richtlinien zur Besoldung.