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539a CH-LU

§ 11e Personalverordnung der Universität Luzern - Richtlinien des Universitätsrates

Arbeitsverhältnis - Besoldungen der Professoren und Professorinnen, der Dozierenden und der Lehrbeauftragten
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§ 11e Personalverordnung der Universität Luzern · Richtlinien des Universitätsrates

1. Der Universitätsrat erlässt ergänzende Richtlinien zur Besoldung.

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