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539a CH-LU

§ 11c Personalverordnung der Universität Luzern - Lohnstufenänderungen

Arbeitsverhältnis - Besoldungen der Professoren und Professorinnen, der Dozierenden und der Lehrbeauftragten
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§ 11c Personalverordnung der Universität Luzern · Lohnstufenänderungen

1. Lohnstufenänderungen innerhalb der Lohnklasse richten sich nach den jährlichen Vorgaben des Universitätsrates.

2. Jedes Jahr wird in der Regel ein Anstieg um eine Lohnstufe auf Beginn des Herbstsemesters gewährt. Der Universitätsrat kann davon aus finanziellen oder arbeitsmarktlichen Gründen abweichen.

3. Einer Person mit besonderen Verdiensten und Leistungen kann der Rektor oder die Rektorin im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel eine oder mehrere zusätzliche Lohnstufen gewähren. Bei Nichterfüllen der Aufgaben gemäss Funktionsumschreibung oder langen Abwesenheiten kann der Rektor oder die Rektorin einen Stufenstillstand verfügen.

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