Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539a CH-LU

§ 11b Personalverordnung der Universität Luzern - Funktionszulagen

Arbeitsverhältnis - Besoldungen der Professoren und Professorinnen, der Dozierenden und der Lehrbeauftragten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11b Personalverordnung der Universität Luzern · Funktionszulagen

1. Der Rektor oder die Rektorin bleibt in der bisherigen Funktion als Professor oder Professorin eingereiht und erhält während der Amtszeit eine Funktionszulage in der Höhe von 25 000 Franken pro Jahr.

2. Die Dekaninnen und Dekane bleiben in der bisherigen Funktion als Professorinnen und Professoren eingereiht und erhalten während ihrer Amtszeit eine Funktionszulage in der Höhe von 12 500 Franken pro Jahr.

3. Die Zulagen gemäss den Absätzen 1 und 2 werden vom Universitätsrat im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen periodisch angepasst.

4. Mitgliedern des Lehrkörpers mit zusätzlichen zeitaufwendigen Leitungsfunktionen kann der Rektor oder die Rektorin eine Funktionszulage bis zu höchstens 10 000 Franken pro Jahr gewähren.

5. Die Prorektorinnen und Prorektoren bleiben in der bisherigen Funktion als Professorinnen und Professoren eingereiht und erhalten je nach Umfang der zusätzlichen Aufgaben eine Funktionszulage zwischen 10'000 und 15'000 Franken pro Jahr. Sie wird jährlich von der Rektorin oder vom Rektor festgelegt.

← § 11abis Personalverordnung der Universität Luzern Geltungsbereich § 11c Personalverordnung der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →