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539a CH-LU

§ 11 Personalverordnung der Universität Luzern - Beendigung aus Altersgründen

Arbeitsverhältnis - Beendigung
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§ 11 Personalverordnung der Universität Luzern · Beendigung aus Altersgründen

1. Das Arbeitsverhältnis der Professorinnen und Professoren und des übrigen in der Lehre tätigen wissenschaftlichen Personals endet mit dem Semester, in dem sie das 65. Altersjahr erfüllen.

2. Die zuständigen Organe der Universität können das Alter, mit dem das Arbeitsverhältnis endet, für nebenamtliche Lehrbeauftragte im Einzelfall bis auf 75 Jahre anheben.

3. Das Arbeitsverhältnis des Rektors oder der Rektorin endet mit dem akademischen Jahr, in welchem er oder sie das 70. Altersjahr erreicht.

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