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539 UniGLoU CH-LU

§ 8 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Regierungsrat

Kantonale Behörden
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§ 8 Universitätsgesetz, UniG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

a. erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen, soweit nicht andere Organe dazu ermächtigt sind,

b. wählt die Mitglieder des Universitätsrates, soweit diese dem Rat nicht von Amtes wegen angehören,

c. erlässt die Eignerstrategie der Universität nach Rücksprache mit dem Universitätsrat,

d. schliesst mit der Universität die mehrjährige Leistungsvereinbarung ab,

e. erteilt der Universität auf Antrag des Universitätsrates den jährlichen Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss,

f. genehmigt den Geschäftsbericht der Universität,

g. beantragt dem Kantonsrat den politischen Leistungsauftrag und den Globalbeitrag für den Aufgabenbereich Hochschulbildung.

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