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539 UniGLoU CH-LU

§ 7 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Kantonsrat

Kantonale Behörden
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§ 7 Universitätsgesetz, UniG · Kantonsrat

1. Der Kantonsrat

a. beschliesst mit dem Voranschlag den politischen Leistungsauftrag für den Aufgabenbereich Hochschulbildung,

b. beschliesst mit dem Voranschlag den Globalbeitrag für den Aufgabenbereich Hochschulbildung,

c. genehmigt den Beitritt zur Interkantonalen Universitätsvereinbarung sowie zu weiteren interkantonalen Verträgen mit rechtsetzendem Inhalt, soweit nicht der Regierungsrat allein für den Abschluss zuständig ist,

d. nimmt den Geschäftsbericht der Universität zur Kenntnis.

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