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539 UniGLoU CH-LU

§ 6 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Zusammenarbeit

Bildungsziele
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§ 6 Universitätsgesetz, UniG · Zusammenarbeit

1. Die Universität arbeitet mit Institutionen, Organisationen und interessierten Dritten im In- und Ausland in Lehre, Forschung und Dienstleistung zusammen und sorgt namentlich für die notwendige Koordination mit anderen Hochschulen.

2. Sie arbeitet mit der Hochschule Luzern (Fachhochschule Zentralschweiz) und der Pädagogischen Hochschule Luzern zusammen und nutzt entsprechende Synergien.

3. Sie fördert den Austausch von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern sowie von Studierenden.

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