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§ 5 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Forschungs- und Lehrfreiheit

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§ 5 Universitätsgesetz, UniG · Forschungs- und Lehrfreiheit

1. Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.

2. Die Universität trifft Vorkehrungen zur Sicherstellung der ethischen Verantwortung der Wissenschaft.

3. Sie trifft Vorkehrungen dafür, dass die Forschenden, unter Einschluss der Doktorierenden, die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis beachten.

4. Sie kann zur Gewährleistung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis

a. in- und ausländischen Institutionen im Einzelfall Auskünfte erteilen über die Verletzung oder den begründeten Verdacht der Verletzung dieser Regeln durch ihre Forschenden, ebenso über verhängte Sanktionen gegen ihre Forschenden wegen solcher Regelverletzungen,

b. bei in- und ausländischen Institutionen Auskünfte im Sinne von Unterabsatz a über eigene Forschende sowie über Forschende anderer Institutionen einholen, mit denen sie Forschungspartnerschaften unterhält oder eingehen will.

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