Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539 UniGLoU CH-LU

§ 4 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Ziele und Aufgaben der Universität

Bildungsziele
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Universitätsgesetz, UniG · Ziele und Aufgaben der Universität

1. Die Universität leistet wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit. Insbesondere

a. fördert sie das geistige Leben, den Dienst an Mensch, Gesellschaft und Natur sowie den Umgang mit den Menschen,

b. vermittelt sie wissenschaftliche Bildung und schafft damit die Grundlagen zur Ausübung von akademischen Tätigkeiten und Berufen,

c. verleiht sie Titel und Grade,

d. bietet sie wissenschaftliche Weiterbildung an, fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs, beteiligt sich an der Lehrerinnen- und Lehrerbildung, erbringt Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit ihrer Bildungs- und Forschungsaufgabe stehen und sorgt für den Wissenstransfer in Wirtschaft und Gesellschaft,

e. * setzt sie sich für die Beseitigung von Diskriminierungen ein und schafft Rahmenbedingungen, die dem Respekt für die Verschiedenheit der Studierenden und Mitarbeitenden förderlich sind.

← § 3 Universitätsgesetz, UniG Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Grundsatz § 5 Universitätsgesetz, UniG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →