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539 UniGLoU CH-LU

§ 37 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 37 Universitätsgesetz, UniG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

2. Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

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