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539 UniGLoU CH-LU

§ 36 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 36 Universitätsgesetz, UniG · Übergangsbestimmungen

1. Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

2. ...

3. Der Universitätsrat errichtet die Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin sowie die Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie, sobald deren Finanzierung gesichert ist.

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