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UniGLoU
CH-LU
§ 34 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Rechtsmittel
Verwaltungssanktionen und Rechtsmittelbestimmungen
§ 34 Universitätsgesetz, UniG · Rechtsmittel
1. Gegen Entscheide der Universitätsorgane kann beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2. Gegen Entscheide des zuständigen Departements ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege nicht ausschliesst.
3. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.