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539 UniGLoU CH-LU

§ 33 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Titelschutz

Verwaltungssanktionen und Rechtsmittelbestimmungen
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§ 33 Universitätsgesetz, UniG · Titelschutz

1. Die von der Universität Luzern verliehenen Titel sind geschützt. Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.

2. Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen über die unbefugte Führung akademischer Titel.

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