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UniGLoU
CH-LU
§ 32 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Verwaltungssanktionen
Verwaltungssanktionen und Rechtsmittelbestimmungen
§ 32 Universitätsgesetz, UniG · Verwaltungssanktionen
1. Der Universitätsrat bestimmt die Verwaltungssanktionen gegen Studierende der Universität.
2. Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen Ordnungen der Universität und der Fakultäten sowie weiterer Organisationseinheiten durch Studierende kann insbesondere der vorübergehende oder dauernde Ausschluss von der Universität verfügt werden.