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539 UniGLoU CH-LU

§ 31 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Sonstige Gebühren und Abgabe für Einrichtungen

Planung und Finanzen
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§ 31 Universitätsgesetz, UniG · Sonstige Gebühren und Abgabe für Einrichtungen

1. Die Universität kann für ihre übrigen Leistungen weitere Gebühren erheben. Diese sind in der Regel kostendeckend zu bemessen.

2. Sie kann für die sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen von den Studierenden eine Abgabe erheben. Diese beträgt maximal zehn Prozent der Studiengebühr, die inländische Studierende für eine Grundausbildung zu entrichten haben.

3. Das Nähere regelt der Universitätsrat im Universitätsstatut oder in einem Reglement.

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