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539 UniGLoU CH-LU

§ 30 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Studiengebühren

Planung und Finanzen
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§ 30 Universitätsgesetz, UniG · Studiengebühren

1. Studierende sowie Hörerinnen und Hörer der Universität haben Studien-, Prüfungs- und weitere Gebühren zu entrichten.

2. Die Studiengebühren tragen zur Deckung der Kosten bei. Die Höhe der Gebühren für die Grundausbildungen orientiert sich an den Studiengebühren vergleichbarer Hochschulen der Schweiz. Die Studiengebühren für die Weiterbildung sind in der Regel kostendeckend zu bemessen.

3. Die Studiengebühren für ausländische Studierende können so festgelegt werden, dass die Einnahmen pro Studierende und Studierenden die gleiche Höhe erreichen wie bei den inländischen Studierenden.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere und die Höhe der Studiengebühren nach Rücksprache mit dem Universitätsrat in einer Verordnung.

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