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§ 29 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Drittmittel und Dienstleistungen

Planung und Finanzen
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§ 29 Universitätsgesetz, UniG · Drittmittel und Dienstleistungen

1. Der Universitätsrat regelt die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln und für Dienstleistungen zugunsten Dritter. Die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln sind zu veröffentlichen.

2. Dienstleistungen sind wettbewerbsgerecht, in der Regel mindestens kostendeckend, in Rechnung zu stellen.

3. Die finanzielle Unterstützung der Universität durch Dritte und das Erbringen von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigen.

4. Die Universität legt im Geschäftsbericht die finanzielle Unterstützung durch Dritte ab einem Betrag von 500 000 Franken offen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über die Offenlegung unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen.

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