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539 UniGLoU CH-LU

§ 28d Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Bauliche Infrastruktur

Planung und Finanzen
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§ 28d Universitätsgesetz, UniG · Bauliche Infrastruktur

1. Die Universität nutzt für ihre Tätigkeit Liegenschaften, die sie vom Kanton oder von Dritten zu marktgerechten Preisen mietet.

2. Die strategische Infrastrukturplanung der Universität erfolgt im Rahmen der kantonalen Immobilienstrategie durch den Kanton. Die Universität wird angemessen in die Planung miteinbezogen.

3. Übersteigt das Mietzinsvolumen aus Mietverträgen mit Dritten einen jährlichen vom Regierungsrat bestimmten Gesamtbetrag, ist für den Vertragsabschluss die Zustimmung des Regierungsrates notwendig. Davon ausgenommen sind bereits von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigte Mietverträge.

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