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UniGLoU
CH-LU
§ 28c Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Jährlicher Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss
Planung und Finanzen
§ 28c Universitätsgesetz, UniG · Jährlicher Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss
1. Der jährliche Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss konkretisiert die mehrjährige Leistungsvereinbarung.
2. Im ersten Jahr einer Vereinbarungsperiode wird der Leistungsauftrag direkt gestützt auf die mehrjährige Leistungsvereinbarung erteilt.