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539 UniGLoU CH-LU

§ 28c Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Jährlicher Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss

Planung und Finanzen
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§ 28c Universitätsgesetz, UniG · Jährlicher Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss

1. Der jährliche Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss konkretisiert die mehrjährige Leistungsvereinbarung.

2. Im ersten Jahr einer Vereinbarungsperiode wird der Leistungsauftrag direkt gestützt auf die mehrjährige Leistungsvereinbarung erteilt.

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