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UniGLoU
CH-LU
§ 28b Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Mehrjährige Leistungsvereinbarung
Planung und Finanzen
§ 28b Universitätsgesetz, UniG · Mehrjährige Leistungsvereinbarung
1. Die mehrjährige Leistungsvereinbarung wird in der Regel für vier Jahre abgeschlossen. Sie bestimmt die mittelfristigen Entwicklungsschwerpunkte und Leistungsziele und hält die geplanten Finanzierungsbeiträge des Kantons fest.