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539 UniGLoU CH-LU

§ 28b Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Mehrjährige Leistungsvereinbarung

Planung und Finanzen
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§ 28b Universitätsgesetz, UniG · Mehrjährige Leistungsvereinbarung

1. Die mehrjährige Leistungsvereinbarung wird in der Regel für vier Jahre abgeschlossen. Sie bestimmt die mittelfristigen Entwicklungsschwerpunkte und Leistungsziele und hält die geplanten Finanzierungsbeiträge des Kantons fest.

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