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UniGLoU
CH-LU
§ 28a Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Eigenkapital
Planung und Finanzen
§ 28a Universitätsgesetz, UniG · Eigenkapital
1. Die Universität kann aus dem Jahresgewinn Eigenkapital bilden.
2. Das Eigenkapital der Universität darf höchstens zwanzig Prozent des jährlichen Bruttoaufwandes erreichen. Darüber hinausgehende Gewinne gehen an den Kanton.