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539 UniGLoU CH-LU

§ 28a Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Eigenkapital

Planung und Finanzen
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§ 28a Universitätsgesetz, UniG · Eigenkapital

1. Die Universität kann aus dem Jahresgewinn Eigenkapital bilden.

2. Das Eigenkapital der Universität darf höchstens zwanzig Prozent des jährlichen Bruttoaufwandes erreichen. Darüber hinausgehende Gewinne gehen an den Kanton.

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