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§ 28 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Finanzierungsbeiträge des Kantons

Planung und Finanzen
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§ 28 Universitätsgesetz, UniG · Finanzierungsbeiträge des Kantons

1. Die Finanzierungsbeiträge des Kantons setzen sich zusammen aus

a. den Beiträgen für Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern, für welche die Universität keine Beiträge gemäss interkantonalen Vereinbarungen erhält,

b. den Beiträgen für Studierende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern, für welche die Universität keine Beiträge gemäss interkantonalen Vereinbarungen erhält,

c. dem Beitrag an die Gemeinkosten,

d. dem Beitrag an die Infrastrukturkosten.

2. Die Höhe der Beiträge nach Absatz 1a und b ist so zu bemessen, dass die Universität gleich viel wie unter Anwendung der interkantonalen Vereinbarungen einnimmt. Die übrigen Beiträge werden im jährlichen Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss festgelegt.

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