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539 UniGLoU CH-LU

§ 27 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Finanzierung

Planung und Finanzen
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§ 27 Universitätsgesetz, UniG · Finanzierung

1. Die Universität finanziert ihre Aufwendungen mit

a. Finanzierungsbeiträgen des Kantons,

b. Beiträgen gestützt auf interkantonale Vereinbarungen,

c. Bundesbeiträgen,

d. Gebühren,

e. sonstigen Erträgen und Drittmitteln.

2. Der Regierungsrat kann das Nähere durch Verordnung regeln.

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