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UniGLoU
CH-LU
§ 27 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Finanzierung
Planung und Finanzen
§ 27 Universitätsgesetz, UniG · Finanzierung
1. Die Universität finanziert ihre Aufwendungen mit
a. Finanzierungsbeiträgen des Kantons,
b. Beiträgen gestützt auf interkantonale Vereinbarungen,
c. Bundesbeiträgen,
d. Gebühren,
e. sonstigen Erträgen und Drittmitteln.
2. Der Regierungsrat kann das Nähere durch Verordnung regeln.