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539 UniGLoU CH-LU

§ 26 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Hochschulplanung

Planung und Finanzen
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§ 26 Universitätsgesetz, UniG · Hochschulplanung

1. Die Universität erstellt einen Entwicklungs- und Finanzplan mit den Zielen und Schwerpunkten von Forschung, Lehre und Dienstleistungen.

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