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UniGLoU
CH-LU
§ 26 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Hochschulplanung
Planung und Finanzen
§ 26 Universitätsgesetz, UniG · Hochschulplanung
1. Die Universität erstellt einen Entwicklungs- und Finanzplan mit den Zielen und Schwerpunkten von Forschung, Lehre und Dienstleistungen.