§ 25 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Rechte an geistigem Eigentum
§ 25 Universitätsgesetz, UniG · Rechte an geistigem Eigentum
1. Die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken, Erfindungen und Patenten, die das Universitätspersonal im Rahmen seines Leistungsauftrages schafft, gehen auf die Universität über. Davon ausgenommen sind Rechte an wissenschaftlichen Publikationen, die in jedem Fall Eigentum der Urheberin oder des Urhebers bleiben.
2. Bei der Nutzung und dem Transfer von urheberrechtlich geschützten Werken sind die Interessen der beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angemessen zu berücksichtigen.
2bis. Primärdaten, die im Rahmen von Forschungsprojekten an der Universität Luzern erarbeitet werden, bleiben grundsätzlich Eigentum der Universität; vorbehalten bleibt eine andere Regelung mit externen Projektpartnern.
3. Das Nähere wird im Universitätsstatut festgelegt.