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UniGLoU
CH-LU
§ 24b Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Organisation des administrativen und technischen Personals
Universitätspersonal
§ 24b Universitätsgesetz, UniG · Organisation des administrativen und technischen Personals
1. Die administrativen und technischen sowie weiteren nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden die Organisation des administrativen und technischen Personals (ATOL). Diese ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der ATOL nicht angehören wollen, teilen dies der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mit.
3. Die ATOL gibt sich eine eigene Ordnung, die vom Universitätsrat zu genehmigen ist.
4. Die Mitwirkung und die Vertretung in Universitätsorganen werden im Universitätsstatut geregelt.