Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539 UniGLoU CH-LU

§ 24b Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Organisation des administrativen und technischen Personals

Universitätspersonal
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24b Universitätsgesetz, UniG · Organisation des administrativen und technischen Personals

1. Die administrativen und technischen sowie weiteren nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden die Organisation des administrativen und technischen Personals (ATOL). Diese ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts.

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der ATOL nicht angehören wollen, teilen dies der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mit.

3. Die ATOL gibt sich eine eigene Ordnung, die vom Universitätsrat zu genehmigen ist.

4. Die Mitwirkung und die Vertretung in Universitätsorganen werden im Universitätsstatut geregelt.

← § 24a Universitätsgesetz, UniG Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Grundsatz § 25 Universitätsgesetz, UniG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →