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539 UniGLoU CH-LU

§ 24a Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Mittelbauorganisation

Universitätspersonal
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§ 24a Universitätsgesetz, UniG · Mittelbauorganisation

1. Die immatrikulierten Doktorierenden, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Lehr- und Forschungsbeauftragten des Mittelbaus bilden die Mittelbauorganisation der Universität Luzern (MOL). Diese ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts.

2. Immatrikulierte Doktorierende, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehr- und Forschungsbeauftragte, die der MOL nicht angehören wollen, teilen dies der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mit.

3. Die MOL gibt sich eine eigene Ordnung, die vom Universitätsrat zu genehmigen ist.

4. Die Mitwirkung und die Vertretung in Universitätsorganen werden im Universitätsstatut geregelt.

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