539
UniGLoU
CH-LU
§ 24 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Grundsatz
Universitätspersonal
§ 24 Universitätsgesetz, UniG · Grundsatz
1. Das Universitätspersonal setzt sich aus wissenschaftlichem, administrativem und technischem und weiterem Personal zusammen. Das Nähere über Aufgaben, Rechte und Pflichten des Universitätspersonals wird im Universitätsstatut festgelegt.
2. Für das Universitätspersonal gilt grundsätzlich das Personal- und Besoldungsrecht des Kantons Luzern. Um den universitären Verhältnissen Rechnung zu tragen, kann der Regierungsrat auf Antrag des Universitätsrates besondere personalrechtliche Bestimmungen erlassen.