§ 23 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Organisation der Studierenden
§ 23 Universitätsgesetz, UniG · Organisation der Studierenden
1. Die immatrikulierten Studierenden der Universität bilden die Studierendenorganisation Luzern (SOL). Diese ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts. Die SOL kann sich in Fachschaften gliedern.
2. Studierende, die der SOL und damit auch der Fachschaft nicht angehören wollen, teilen dies der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mit. Die Mitgliedschaft in der Mittelbauorganisation der Universität Luzern (MOL) führt zum Ausscheiden aus der SOL.
3. Die SOL gibt sich eine eigene Ordnung, die vom Universitätsrat zu genehmigen ist. Entsprechende Ordnungen der Fachschaften unterliegen der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors.
4. Die Mitwirkung und die Vertretung in Universitätsorganen werden im Universitätsstatut geregelt.