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539 UniGLoU CH-LU

§ 22 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Zulassungsbeschränkungen

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§ 22 Universitätsgesetz, UniG · Zulassungsbeschränkungen

1. Der Regierungsrat kann auf Antrag des Universitätsrates für einzelne Fakultäten oder einzelne Studiengänge bei mangelnder Aufnahmekapazität befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen, wenn die finanziellen Möglichkeiten eine Erhöhung der Aufnahmekapazität nicht zulassen, ein ordnungsgemässes Studium nicht sichergestellt ist und die Universität geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkung ergriffen hat. Er kann die Zulassungsbeschränkungen auf Studienanwärterinnen und -anwärter mit ausländischem Vorbildungsausweis beschränken.

2. Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter über deren Aufnahme.

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