539
UniGLoU
CH-LU
§ 21 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Zulassung
Studierende
§ 21 Universitätsgesetz, UniG · Zulassung
1. Die Studierenden werden mit der Immatrikulation zum Studium zugelassen.
2. Neben immatrikulierten Studierenden können auch Hörerinnen und Hörer zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen zugelassen werden.
3. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Immatrikulation sowie die Voraussetzungen für die Zulassung als Hörerin oder Hörer werden im Universitätsstatut festgelegt.