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539 UniGLoU CH-LU

§ 19 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) - Dekanin oder Dekan

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§ 19 Universitätsgesetz, UniG · Dekanin oder Dekan

1. Die Dekanin oder der Dekan hat die operative Leitung der Fakultät inne.

2. Sie oder er wird durch die zuständige Fakultätsversammlung gewählt. Die Wahl unterliegt der Bestätigung durch die Rektorin oder den Rektor. Die Amtsdauer beträgt zwei bis vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

3. Das Nähere über die Aufgaben wird im Universitätsstatut festgelegt.

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